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Sexualstrafrecht · Coesfeld
Durchsuchung läuft gerade? Sagen Sie nichts zur Sache und rufen Sie an — auch außerhalb der Bürozeiten.
Sie haben eine Vorladung als Beschuldigter von der Polizei erhalten? Dann müssen Sie zu diesem Termin grundsätzlich nicht erscheinen und auch keine Aussage machen. Anders ist es bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder bei einer richterlichen Vernehmung. Ihr Schweigerecht bleibt jedoch bestehen. Bevor Sie sich zu einem strafrechtlichen Vorwurf äußern, empfehle ich Ihnen, Ihre Situation anwaltlich prüfen zu lassen.
Mit einer Vorladung als Beschuldigter werden Sie darüber informiert, dass gegen Sie wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt wird und eine Vernehmung vorgesehen ist. Die Ermittlungsbehörden möchten Ihnen Gelegenheit geben, sich zu dem Vorwurf zu äußern.
Eine Vorladung bedeutet jedoch weder, dass Ihre Schuld feststeht, noch, dass es zwangsläufig zu einer Anklage kommt. Auch ein zunächst unberechtigter Verdacht kann Anlass für Ermittlungen sein.
Entscheidend ist deshalb, dass Sie den Tatvorwurf ernst nehmen, ohne sich vorschnell dazu zu äußern. Welche Rechte und Pflichten Sie haben, hängt insbesondere davon ab, welche Behörde Sie geladen hat.
Ob Sie einer Vorladung folgen müssen, richtet sich nach der ladenden Stelle. Bei Beschuldigten gelten andere Regeln als bei Zeugen.
| Ladungssituation | Müssen Sie erscheinen? | Müssen Sie aussagen? |
|---|---|---|
| Polizeiliche Beschuldigtenvernehmung | Nein. | Nein, Sie dürfen zur Sache schweigen. |
| Vernehmung vor der Staatsanwaltschaft | Ja, grundsätzlich besteht Erscheinenspflicht. | Nein, Ihr Schweigerecht bleibt bestehen. |
| Richterliche Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren | Ja, einer ordnungsgemäßen richterlichen Ladung müssen Sie grundsätzlich folgen. | Nein, Sie müssen sich nicht zum Tatvorwurf äußern. |
Die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich insbesondere aus § 163a StPO, § 133 StPO und § 136 StPO.
Erhalten Sie eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter, müssen Sie grundsätzlich nicht zum angegebenen Termin erscheinen. Das gilt auch dann, wenn die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft ermittelt.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer polizeilichen Vernehmung und einer Ladung, bei der Sie persönlich vor der Staatsanwaltschaft erscheinen sollen.
Die besondere Erscheinenspflicht bei einer polizeilichen Ladung im Auftrag der Staatsanwaltschaft nach § 163 Abs. 3 StPO betrifft Zeugen, nicht Beschuldigte.
Werden Sie als Beschuldigter unmittelbar vor die Staatsanwaltschaft geladen, müssen Sie grundsätzlich erscheinen. Gleiches gilt bei einer ordnungsgemäßen Ladung zur richterlichen Beschuldigtenvernehmung.
Bleiben Sie einem solchen Termin unentschuldigt fern, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung der Erscheinenspflicht in Betracht kommen.
Auch in diesen Fällen sind Sie jedoch nicht verpflichtet, Fragen zum Tatvorwurf zu beantworten. Die Pflicht, zu einem Termin zu erscheinen, ist von der Pflicht zur Aussage zu unterscheiden.
Nein. Als Beschuldigter haben Sie das Recht, zur Sache zu schweigen. Dieses Recht gilt unabhängig davon, ob Sie von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder einem Richter vernommen werden.
Nach § 136 StPO müssen Beschuldigte zu Beginn der Vernehmung über ihr Schweigerecht und die Möglichkeit belehrt werden, einen Verteidiger ihrer Wahl zu befragen.
Gerade wenn Sie den Vorwurf für falsch halten, möchten Sie möglicherweise sofort Ihre Sicht der Dinge erklären. Allerdings kennen Sie zu diesem Zeitpunkt häufig weder den vollständigen Inhalt der Ermittlungsakte noch sämtliche Angaben, auf die sich der Verdacht stützt.
Eine vorschnelle Aussage kann deshalb problematisch sein. Widersprüche oder ungenaue Formulierungen lassen sich später möglicherweise nur schwer erklären.
Ich rate Ihnen deshalb, zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen und den Tatvorwurf anwaltlich prüfen zu lassen. Aus dem vollständigen Schweigen zur Sache darf grundsätzlich nicht auf Ihre Schuld geschlossen werden. Eine spätere Einlassung bleibt möglich.
Ob und wann eine Aussage sinnvoll ist, sollte möglichst erst nach anwaltlicher Beratung und Prüfung der verfügbaren Informationen entschieden werden.
Die Ermittlungsakte enthält die bis dahin dokumentierten Erkenntnisse zum Tatvorwurf. Dazu können beispielsweise Zeugenaussagen, Polizeiberichte, sichergestellte Unterlagen oder andere Beweismittel gehören.
Im Rahmen meiner Strafverteidigung kann ich durch Akteneinsicht unter anderem prüfen:
Das Recht auf Akteneinsicht ist in § 147 StPO geregelt.
Auch Beschuldigte ohne Verteidiger können unter gesetzlichen Voraussetzungen selbst Akteneinsicht erhalten. Der Zugang kann während laufender Ermittlungen jedoch eingeschränkt sein, etwa wenn andernfalls der Untersuchungszweck gefährdet würde. Bestimmte gesetzlich geschützte Einsichtsbereiche bleiben davon ausgenommen.
Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Ermittlungsakte noch nicht alle Erkenntnisse enthalten muss, die im weiteren Verfahren hinzukommen.
Die Akteneinsicht schafft somit eine wichtige Grundlage für die Verteidigung, ersetzt aber nicht die individuelle rechtliche Bewertung.
Wenn Sie als Beschuldigter vorgeladen wurden, empfehle ich Ihnen ein geordnetes Vorgehen.
1. Vorladung sorgfältig prüfen
Lesen Sie das Schreiben vollständig. Achten Sie besonders darauf, welche Behörde Sie geladen hat, welcher Tatvorwurf genannt wird und ob Sie ausdrücklich als Beschuldigter bezeichnet werden. Notieren Sie das Aktenzeichen und den Termin.
2. Erscheinenspflicht klären
Prüfen Sie, ob es sich um eine polizeiliche, staatsanwaltschaftliche oder richterliche Ladung handelt. Ist das Schreiben unklar oder steht der Termin unmittelbar bevor, sollten Sie die Situation zeitnah rechtlich klären lassen.
3. Keine vorschnellen Angaben zum Tatvorwurf machen
Sie müssen sich nicht sofort rechtfertigen. Organisatorische Fragen zum Termin sollten Sie von Aussagen über das vorgeworfene Geschehen trennen. Auch bei einem aus Ihrer Sicht falschen Vorwurf ist Zurückhaltung sinnvoll, solange Sie die Ermittlungsgrundlagen nicht kennen.
4. Strafverteidiger kontaktieren
Als Strafverteidiger kann ich prüfen, welche Pflichten aus Ihrer Ladung folgen, Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen das weitere Vorgehen abstimmen. Halten Sie für eine erste Beratung die Vorladung und bereits vorhandene Unterlagen bereit.
Eine Vorladung als Beschuldigter ist häufig der erste direkte Kontakt mit einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Bereits in dieser frühen Phase können Entscheidungen getroffen werden, die für den weiteren Verlauf wichtig sind.
Als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Coesfeld unterstütze ich Sie dabei, Ihre Rechte als Beschuldigter wahrzunehmen und Ihre Verteidigung frühzeitig vorzubereiten.
Im Rahmen meiner Strafverteidigung prüfe ich zunächst Ihre Vorladung und kläre, ob Sie zu dem angesetzten Termin erscheinen müssen. Anschließend kann ich Akteneinsicht beantragen, die gegen Sie erhobenen Vorwürfe prüfen und gemeinsam mit Ihnen das weitere Vorgehen abstimmen.
Mein Ziel ist es, Ihre Interessen von Beginn an konsequent zu vertreten und eine auf Ihren individuellen Fall abgestimmte Verteidigungsstrategie zu entwickeln.
Wenn Sie eine Vorladung erhalten haben, können Sie sich frühzeitig an mich wenden. Ich übernehme die Strafverteidigung von meinem Kanzleistandort in Coesfeld aus auch bundesweit.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle anwaltliche Beratung. Welche Rechte, Pflichten und Verteidigungsmöglichkeiten im konkreten Fall bestehen, hängt von den Umständen des jeweiligen Strafverfahrens ab.
Sind Sie als Beschuldigter lediglich zur polizeilichen Vernehmung geladen, besteht grundsätzlich keine Erscheinenspflicht. Allein wegen Ihres Fernbleibens von diesem Termin dürfen Sie nicht zwangsweise vorgeführt werden.
Das Ermittlungsverfahren kann allerdings auch ohne Ihre Aussage fortgesetzt werden. Eine spätere Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder zu einer richterlichen Vernehmung ist ebenfalls möglich.
Eine gesetzliche Pflicht, eine polizeiliche Beschuldigtenvernehmung abzusagen, besteht grundsätzlich nicht. Eine kurze organisatorische Mitteilung kann dennoch sinnvoll sein.
Dabei sollten Sie darauf achten, keine Angaben zum vorgeworfenen Tatgeschehen zu machen. Falls Sie unsicher sind, kann ich für Sie prüfen, ob und wie auf das Schreiben reagiert werden sollte.
Aus der vollständigen Ausübung Ihres Schweigerechts darf grundsätzlich kein belastender Schluss auf Ihre Schuld gezogen werden. Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten oder den Ermittlungsbehörden eine Erklärung zu liefern.
Wenn Sie sich dagegen nur teilweise zur Sache äußern, können Ihre tatsächlichen Angaben im Zusammenhang gewürdigt werden. Deshalb sollte auch eine teilweise Einlassung sorgfältig vorbereitet werden.
Auch bei einem unberechtigten Vorwurf sollten Sie nicht unüberlegt eine Aussage machen. Ohne Kenntnis der Ermittlungsakte lässt sich häufig nicht beurteilen, worauf der Verdacht beruht.
Ich empfehle Ihnen, zunächst den konkreten Tatvorwurf und die vorhandenen Beweismittel prüfen zu lassen. Auf dieser Grundlage können wir gemeinsam entscheiden, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Einlassung sinnvoll ist.
Für eine erste Beratung sollten Sie die vollständige Vorladung und bereits vorhandene Unterlagen zum Verfahren bereithalten. Besonders wichtig sind die ladende Behörde, das Aktenzeichen, der Tatvorwurf und der vorgesehene Termin.
Anhand dieser Informationen kann ich die unmittelbaren nächsten Schritte mit Ihnen besprechen und das weitere Vorgehen vorbereiten.
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Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk
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To fulfill this, we aim to adhere as strictly as possible to the World Wide Web Consortium’s (W3C) Web Content Accessibility Guidelines 2.1 (WCAG 2.1) at the AA level. These guidelines explain how to make web content accessible to people with a wide array of disabilities. Complying with those guidelines helps us ensure that the website is accessible to all people: blind people, people with motor impairments, visual impairment, cognitive disabilities, and more.
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